Familienkasse

Viele Eltern kennen die Familienkasse bereits aus eigener Erfahrung. Sie ist eine Bundesfinanzbehörde der Bundesrepublik Deutschland und ist ebenda zuständig für die Bewilligung und Auszahlung von Kindergeld und Kinderzuschlag. 15 Familienkassen mit jeweils fester regionaler Zuständigkeit und derzeit 104 Dienststellen ermöglichen bundesweit die Auszahlung des Kindergeldes an die berechtigten Personen.

Familienkasse – Aufbau und Funktion

Auf der Ebene des Bundes stellen die Bundesfinanzbehörden das Organ der Finanzverwaltung dar. Zu ihnen gehören die Familienkassen, die ihrerseits der Bundesagentur für Arbeit zugeordnet sind. Die Familienkasse ist die Institution, die für die Durchführung des Familienleistungsausgleiches zuständig ist. Unter diesem Begriff versteht man Leistungen, die Familien in Anspruch nehmen können, um den Mehraufwand für Kinder ausgleichen zu können. Diese Leistungen müssen den Kindern zugutekommen, sie sind für den Unterhalt und die Ausbildung aufzuwenden. Zum Familienausgleich gehören steuerliche Entlastungen (Kinderfreibeträge) und sowie das Kindergeld und der Kinderzuschlag.

15 Familienkassen sorgen dafür, dass alle Berechtigten diese Leistungen in Anspruch nehmen können. Mit einer Gesamtsumme von über 47,9 Milliarden Euro wurden im Jahr 2022 Beträge an etwa 17,6 Millionen Kinder ausbezahlt.

Neben der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gliedern sich die weiteren 14 Familienkassen wie folgt auf:

  • Baden-Württemberg-Ost
  • Baden-Württemberg-West
  • Bayern Nord
  • Bayern Süd
  • Berlin-Brandenburg
  • Hessen
  • Niedersachsen-Bremen
  • Nord
  • Nordrhein-Westfalen Nord
  • Nordrhein-Westfalen Ost
  • Nordrhein-Westfalen West
  • Rheinland-Pfalz-Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt-Thüringen

Familienkassenreform

Vor der Durchführung der Familienkassenreform bearbeiteten die 14 Familienkassen (derzeit: 15 Familienkassen) der Bundesagentur für Arbeit etwa 87 Prozent aller Kindergeldfälle in Deutschland. Parallel dazu existierten ungefähr 20.000 individuelle Familienkassen im Öffentlichen Dienst. Letztere waren für die Kinder von öffentlichen Bediensteten verantwortlich und deckten somit die verbleibenden 13 Prozent ab. Diese Aufteilung führte zu einer komplexen und aufwändigen Kindergeldauszahlung.

Seit dem 01.06.2023 übernimmt die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Familienkassenreform und der damit einhergehenden Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des Öffentlichen Dienstes diese Aufgabe.

Das Gesetz zur Neuregelung der Zuständigkeit der Familienkassen im Öffentlichen Dienst auf Bundesebene vom 08.12.2016 brachte eine umfassende Neustrukturierung dieser Zuständigkeiten mit sich. Diese Reform betrifft sowohl die Verantwortlichkeiten als auch die organisatorische Ausrichtung der Familienkassen im Öffentlichen Dienst.

Für den Bereich des Bundes endete die Zuständigkeit der Familienkassen des Öffentlichen Dienstes mit Ablauf des 31.12.2021. In diesen Fällen wurden diese Zuständigkeiten an die Bundesagentur für Arbeit übertragen, sofern das Bundesverwaltungsamt nicht mit der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes beauftragt wurde. Das Bundesverwaltungsamt hat seinerseits seine Zuständigkeit in der Zwischenzeit zum 01.03.2023 an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit übergeben.

Auch für den Bereich von Ländern und Kommunen eröffnete das Gesetz den öffentlichen Arbeitgebern die Möglichkeit, die Zuständigkeit und die Fallbearbeitung an die Familienkasse der BA zu übertragen.

Leistungen und Auszahlung der Familienkasse

Kindergeld und Kinderzuschlag sind die beiden Leistungen, die direkt berechtigten Eltern und Alleinerziehenden für ihre Kinder zufließen. Während das Kindergeld allen Eltern und Elternteile unabhängig vom Einkommen – und seit 2012 auch unabhängig vom Einkommen des erwachsenen Kindes – auszuzahlen ist, ist der Kinderzuschlag eine Leistung für einen bestimmten Personenkreis. Diese zusätzliche Geldleistung bekommen Elternpaare und Alleinerziehende, deren Bruttoeinkommen 900 Euro (Elternpaare) bzw. 600 Euro (Alleinerziehende) übersteigt. Gleichzeitig dürfen aber die jeweils gültigen Höchstgrenzen an Einkommen und Vermögen nicht überschritten werden. Die Höchsteinkommensgrenze wird für jede Familie individuell berechnet.Voraussetzung für die Zahlung von Kinderzuschlag ist, dass ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Die Familienkasse überprüft die Anträge hinsichtlich der Anforderungen, der Angaben und erforderlichen Unterlagen. Sie berechnet die Höhe des Kinderzuschlages. Zu den grundlegenden Voraussetzungen gehört, dass Eltern oder Erziehungsberechtigte ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Liegt dieser nicht vor, so muss zumindest eine uneingeschränkte Steuerpflicht in der BRD bestehen. Für Ausländer gelten besondere Regelungen nach dem Bundeskindergeldgesetz. Die Familienkassen sind für alle Berechtigten Ansprechpartner, wenn es um Fragen rund um die Auszahlung oder Weiterzahlung von Kindergeld und Kinderzuschlägen geht.

Familienkassen nach Bundesländern