Kindergeld kann unter bestimmten Umständen auch für volljährige Kinder gezahlt werden. In diesem Fall müssen die Eltern in der Regel einen neuen Antrag auf Kindergeld stellen.
Denn standardmäßig wird Kindergeld nur für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für eine Zahlung über dieses Alter hinaus sind besondere Voraussetzungen zu erfüllen. Eine verlängerte Kindergeldzahlung für volljährige Kinder bis 21 ist möglich, wenn das Kind
- arbeitslos und als arbeitssuchend gemeldet ist.
Bis zum 25. Geburtstag Ihres Kindes können Sie Kindergeld bekommen, wenn Ihr Kind
- eine schulische oder berufliche Ausbildung, ein Praktikum oder ein Studium absolviert
- eine Ausbildung nicht absolvieren kann, da kein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht
- einen Bundesfreiwilligendienst oder einen ähnlichen Dienst leistet
- sich in der Übergangszeit von vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet
- aufgrund einer Behinderung außer Stande ist, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten
Die Fälle für eine verlängerte Kindergeldzahlung über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus sowie die entsprechenden Voraussetzungen sind im Folgenden näher erläutert.
Kindergeld für ein Kind in Ausbildung
Befindet sich das volljährige Kind in einer Ausbildung für einen zukünftig auszuübenden Beruf, besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld – jedoch maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Ausbildung muss dabei auf ein bestimmtes Berufsziel ausgerichtet sein. Das ist dann der Fall, wenn die Ausbildung mit dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen einhergeht, die als Basis für die spätere Ausübung des anvisierten Berufs geeignet sind. Das Berufsziel kann dabei grundsätzlich auf jede denkbare Tätigkeit ausgerichtet sein, die zukünftig als Erwerbsgrundlage des Kindes dient und gegen Zahlung eines Entgelts ausgeübt werden kann.
Damit eine Ausbildung für das Kindergeld Berücksichtigung findet, muss sie ernsthaft betrieben werden. Die Ausbildung muss durch ein entsprechendes Ausmaß an Zeit und Arbeitskraft des Kindes einen offensichtlichen Bezug zum anvisierten Berufsziel herstellen. Bei betrieblichen Ausbildungen und dem Besuch von Schulen ist die Ernsthaftigkeit aufgrund der Anwesenheitspflicht gut darzulegen. Im Fall des Studiums, bei denen die Präsenz nicht immer zwingend erforderlich ist, kann die Familienkasse Nachweise anfordern, dass der Ausbildung ernsthaft nachgegangen wird. Dies ist dann in Form von Leistungsnachweisen, den so genannten Scheinen, zu belegen.
Als Ausbildung gelten insbesondere folgende Fälle:
- Schulausbildung an einer allgemeinbildenden, berufsbildendenden oder privaten Schule, an denen nach staatlich genehmigten Lehrplänen oder daran angelehnt Unterricht stattfindet.
- Ausbildung in einem berufsbezogenen Ausbildungsverhältnis bzw. in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
- Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule
- Praktikum, sofern Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die für den angestrebten Beruf geeignet sind
- Sprachaufenthalt im Ausland, wenn dieser an einer für die Berufsausbildung anerkannten Institution (z.B. einer allgemeinbildenden Schule oder einer Hochschule) stattfindet
Volljährige Kinder ohne Ausbildungsplatz
Für ein Kind, das über 18 Jahre alt ist, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und über keinen Ausbildungsplatz verfügt, kann Anspruch auf Kindergeld bestehen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind eine Ausbildung beginnen oder fortsetzen möchte, dies aber aufgrund des Fehlens eines Ausbildungsplatzes nicht kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
- das Kind ungeachtet ernster Bemühungen keinen Ausbildungsplatz gefunden hat. Diese ernsthaften Bemühungen müssen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden können. Ein Nachweis kann beispielsweise durch schriftliche Bewerbungen inkl. der Absagen von Ausbildungsstellen erfolgen.
- dem Kind ein Ausbildungsplatz zugesagt wurde, diesen aber aus organisatorischen Gründen erst später antreten kann (z. B. zu Beginn des betrieblichen Ausbildungsjahres).
- das Kind bei der Agentur für Arbeit als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine andere Bildungsmaßnahme geführt wird.
- das Kind vor hat, sich baldmöglichst um einen Ausbildungsplatz zu bewerben – beispielsweise für einen Studienplatz innerhalb der nächsten Bewerbungsfrist.
Ein Fehlen bzw. ein Mangel von Ausbildungsplätzen liegt im Übrigen nicht vor, wenn das Kind die Anforderungen für den jeweiligen Ausbildungsplatz nicht erfüllt.
Kinder im Freiwilligendienst
Leistet ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen geregelten Freiwilligendienst, besteht weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld für dieses Kind. Zu den geregelten Freiwilligendiensten gehören beispielsweise ein freiwilliges ökologisches Jahr, ein freiwilliges soziales Jahr oder auch ein Bundesfreiwilligendienst. Nähere Auskunft erhalten Interessierte bei der Familienkasse.
Kindergeld für volljährige Kinder ohne Arbeitsplatz
Es besteht Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind maximal bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn das Kind arbeitslos ist, d.h. sich in keinem Beschäftigungsverhältnis befindet und zeitgleich bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist. Den Nachweis darüber, dass das Kind arbeitssuchend gemeldet ist, stellt die Agentur für Arbeit in Form einer Bescheinigung aus. Diese ist der zuständigen Familienkasse vorzulegen.
Kinder in der Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
Für ein volljähriges Kind unter 25 besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn es sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsstationen befindet. Das kann zum z. B. zwischen der allgemeinbildenden Schule und der betrieblichen Ausbildung sein. Ebenfalls berücksichtigt der Gesetzgeber Fälle, in denen sich das Kind in einer Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Leistung eines geregelten Freiwilligendienstes oder des freiwilligen Wehrdienstes befindet. Das Kindergeld wird für eine maximale Übergangszeit von 4 Monaten weitergezahlt.
Kindergeld für volljährige Kinder mit Behinderung
Für volljährige Kinder mit einer Behinderung besteht unter bestimmten Gegebenheiten Anspruch auf Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus. Dies ist der Fall, wenn das Kind aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu erbringen. Zudem muss die Behinderung vor dem vollendeten 25. Lebensjahr eingetreten sein. Sollte es dem Kind trotz seiner vorhandenen Behinderung möglich sein, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, so besteht über die üblichen Altersgrenzen hinaus kein Anspruch auf Kindergeld für dieses Kind.