Auch kann Kindergeld im Ausland und länderübergreifend gezahlt werden, beispielsweise an Deutsche, die im Ausland leben, oder an ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland ansässig sind.
Kindergeld für Deutsche, die im Ausland wohnen oder arbeiten
Für deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland gilt, dass sie Anspruch auf deutsches Kindergeld haben, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig oder werden entsprechend behandelt. Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass Sie in Deutschland sämtliche Einkünfte versteuern müssen.
- Sie sind in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, aber sozialversicherungspflichtig angestellt.
Kindergeld für ausländische Staatsangehörige in Deutschland
Das Kindergeld kann auch an Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger eines Mitgliedslandes der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz gezahlt werden.
Für Staatsangehörige der EU oder des EWR, die seit August 2019 nach Deutschland gezogen sind, gelten folgende Voraussetzungen:
Ab dem vierten Monat nach Ihrer Einreise müssen die Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetzes erfüllt sein. Das trifft zu, sobald …
- Sie selbständig oder unselbständig erwerbstätig sind,
- Sie arbeitsuchend oder unfreiwillig arbeitslos sind,
- das Freizügigkeitsrecht von einem Familienangehörigen abgeleitet werden kann,
- Sie über ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen oder
- ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
Für Bürgerinnen und Bürger anderer Staaten gelten folgende Voraussetzungen, um Anspruch auf Kindergeld in Deutschland zu haben:
- Sie haben die Staatsangehörigkeit eines der folgenden Staaten: Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien oder Türkei.
- Sie sind in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder beziehen Arbeitslosengeld oder Krankengeld.
- Sie besitzen eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, die Ihnen erlaubt, in Deutschland zu arbeiten.
- Sie gehören zu den unanfechtbar anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten.