Kinderzuschlag

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine finanzielle Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen, die bereits Kindergeld erhalten. Diese Sozialleistung soll sicherstellen, dass Eltern, die zwar über ein geringes Einkommen verfügen, aber dennoch ihren eigenen Bedarf decken können, zusätzliche finanzielle Mittel für ihre Kinder erhalten. Lesen Sie im Folgenden die wichtigsten Infos zum Kinderzuschlag.

Der Kinderzuschlag wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verwaltet und monatlich ausgezahlt. Die genaue Höhe des Kinderzuschlags richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern sowie der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder. Er soll sicherstellen, dass den Familien ein bestimmtes Mindesteinkommen zur Verfügung steht, um den Bedarf der Kinder abzudecken. Diese Sozialleistung kann neben dem Kindergeld beantragt werden und wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten bewilligt. Nach Ablauf dieser Frist ist ein erneuter Antrag zu stellen, um weiterhin den Zuschlag zu erhalten.

Kinderzuschlag Höhe: So hoch ist die Auszahlung

Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Kinderzuschlag pro Kind bis zu 250 Euro pro Monat, abhängig von der familiären Situation. Darin ist ein Sofortzuschlag von monatlich 20 Euro pro Kind enthalten. Wenn Ihr eigenes Einkommen Ihren Bedarf übersteigt, wird der Zuschlag entsprechend reduziert. Das Einkommen Ihrer Kinder berücksichtigt der Gesetzgeber ebenfalls, beispielsweise wenn sie Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente erhalten. Dabei wird jedoch nur 45 Prozent des Einkommens Ihrer Kinder auf den Zuschlag angerechnet.

Wenn Sie Kinderzuschlag und/oder Wohngeld erhalten, haben Sie auch Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für Ihre Kinder. Diese Leistungen umfassen zum Beispiel ein kostenloses Mittagessen in Schule und Kindertagesstätte oder ein Schulbedarfspaket im Wert von 174 Euro. Empfängerinnen und Empfängern des Kinderzuschlags können außerdem von den Kita-Gebühren befreit werden.

Die Familienkassen zahlen den Kinderzuschlag zusammen mit dem Kindergeld aus. Eine Übersicht der Auszahlungstermine finden Sie hier.

Die Regelungen zu dieser Sozialleistung für Familien mit geringem Einkommen sind im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) § 6a Kinderzuschlag festgelegt.

Kinderzuschlag Voraussetzungen

Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag für Ihre Kinder unter 25 Jahren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft.
  • Sie beziehen Kindergeld für das Kind.
  • Ihre monatlichen Einnahmen erreichen die Mindesteinkommensgrenze (auch bekannt als Mindesteinkommensgrenze).
  • Sie haben ausreichend Einkommen für sich selbst und können zusammen mit dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und gegebenenfalls Wohngeld den Bedarf Ihrer Familie decken.
  • Ihr Einkommen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, ist nicht so hoch, dass der Zuschlag auf null reduziert wird.

Wie hoch ist die Mindesteinkommensgrenze?

Für Elternpaare beträgt die Mindesteinkommensgrenze 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro brutto. Anspruch auf Kinderzuschlag besteht nur, wenn die monatlichen Einnahmen (z. B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld oder Krankengeld, ohne Wohngeld und Kindergeld) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen.

Was ist der Bedarf der Familie?

Der Bedarf der Familie setzt sich zusammen aus den Regelbedarfen der Eltern und Kinder, möglichen Mehrbedarfen und den Wohnkosten der Familie. Sie können Kinderzuschlag erhalten, wenn Sie mit Ihrem Einkommen, dem Kindergeld, möglichen Wohngeld und dem Zuschlag den gesamten Bedarf der Familie decken können. Falls dies nicht der Fall ist, können Sie in bestimmten Fällen trotzdem Kinderzuschlag über den erweiterten Zugang erhalten.

Was ist der erweiterte Zugang?

Wenn Sie keine Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten und auch keinen Antrag gestellt haben, können Sie stattdessen Kinderzuschlag erhalten. Voraussetzung ist, dass Ihnen mit Erwerbseinkommen, Zuschlag und möglichen Wohngeldzahlungen höchstens 100 Euro fehlen, um den Bedarf der Familie zu decken.

Wie kann ich meinen Anspruch prüfen?

Sie können mithilfe des KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen, ob es sich lohnt, einen Antrag auf Kinderzuschlag zu stellen. Der KiZ-Lotse überprüft nicht die genaue Höhe des Kinderzuschlags, sondern ob ein Anspruch für Sie in Frage kommt. Den Zuschlag können Sie online oder schriftlich beantragen. Nach Einreichung des Antrags erhalten Sie einen Bescheid von der Familienkasse, der Ihnen mitteilt, ob und in welcher Höhe Ihnen diese Sozialleistung zu gewähren ist.

Bitte beachten Sie, dass Kinderzuschlag unter bestimmten Voraussetzungen nicht für Personen in Betracht kommt, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsberechtigt sind oder Rentnerinnen und Rentner. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer Familienkasse.

Personen mit Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben keinen Anspruch auf Kinderzuschlag.

Die Waisenrente wird als Einkommen des Kindes berücksichtigt, aber nur zu 45 Prozent auf den Zuschlag angerechnet.

Kinderzuschlag beantragen

Sie können den Kinderzuschlag entweder schriftlich oder online bei Ihrer zuständigen Familienkasse beantragen. Eine Übersicht zu allen Familienkassen finden Sie hier.

Eine Übersicht der Auszahlungstermine finden Sie hier.

Die Bundesagentur für Arbeit bietet auch einen Digitalen Assistenten an, der Ihre Fragen beantworten kann.