Eltern, deren Kind eine Behinderung hat, können gegebenenfalls Kindergeld über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus erhalten. Dies ist möglich, wenn das Kind aufgrund der körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Das Kind muss also außer Stande sein, seinen notwendigen Lebensbedarf durch seine eigenen Mittel zu decken.
Wenn dies der Fall ist und die Behinderung des Kindes vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, kann das Kindergeld auch über die normalerweise gültige Altersgrenzen hinaus gezahlt werden. Allerdings reicht eine Behinderung allein nicht aus, um den Kindergeldanspruch zu begründen. Vielmehr muss die Behinderung auch die Ursache für die Unfähigkeit des Kindes sein, sich selbst zu unterhalten.
Erweiterter Anspruch auf Kindergeld bei Behinderung
Zusammenfassend dargestellt besteht also ein Anspruch auf Kindergeld für ein behindertes Kind ohne eine Altersbeschränkung unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Behinderung des Kindes ist schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten. Für den Fall, dass das Kind bis einschließlich 1981 geboren wurde, muss die Behinderung schon vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein.
- Das Kind, für das Kindergeld beantragt wird, verfügt nicht über genügend finanzielle Mittel, um seinen notwendigen Lebensbedarf selbst zu decken. Der Grund hierfür muss in der Behinderung liegen.
Notwendiger Lebensbedarf eines Kindes mit Behinderung
Für die Zahlung des Kindesgeldes für ein Kind mit Behinderung wird demnach vorausgesetzt, dass das Kind nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um seinen notwendigen Lebensbedarf selbst zu decken. Als finanzielle Mittel wird hierbei die Summe aus dem verfügbaren Nettoeinkommen des Kindes und den Leistungen Dritter wie z.B. das Pflegegeld, die Eingliederungshilfe oder auch Fahrtkostenzuschüsse verstanden. Das Nettoeinkommen entspricht dabei sämtlichen Einkünften des Kindes abzüglich der gezahlten Steuern und bestimmter Vorsorgeaufwendungen. Wenn diese finanziellen Mittel nicht höher liegen als der notwendige Lebensbedarf, dann kann das Kind nach Definition seinen Lebensbedarf nicht selbst decken. In diesem Fall haben Eltern einen Anspruch auf Kindergeld.
Unter dem Begriff des notwendigen Lebensbedarfs eines Kindes mit Behinderung versteht man die Summe aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf.
Allgemeiner Lebensbedarf
Der allgemeine Lebensbedarf wird durch den Gesetzgeber in Form des steuerlichen Grundfreibetrags (im Jahr 2018: 9.168 €) bestimmt. Dieser auf ein Jahr festgelegte Betrag orientiert sich an dem Existenzminimum und beinhaltet den allgemeinen Bedarf eines Menschen. Hierzu zählen zum Beispiel Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Heizung, Hausrat, Hygiene und Gesundheit sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Kindergeld bei Behinderung: Behinderungsbedingter Mehrbedarf
Der der individuelle behinderungsbedingte Mehrbedarf richtet sich nach den additiven finanziellen Belastungen, die durch die Behinderung hervorgerufen werden. Hierunter versteht man beispielsweise die Aufwendungen für bestimmte medizinische Leistungen oder für die Pflege. Welcher behinderungsbedingte Mehrbedarf zu berücksichtigen ist, wird letztendlich individuell für jeden Einzelfall bestimmt.
Nachweis der Behinderung
Die Behinderung des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird, kann auf mehrere Arten nachgewiesen werden. Die gängigste Variante ist die Vorlage des Schwerbehindertenausweises. Dieser reicht in der Regel als Nachweis aus. Die Behinderung kann aber auch durch einen Feststellungsbescheids des Versorgungsamtes, einen Pflegegeldbescheid, einen Rentenbescheid oder durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden. Ein solches Gutachten muss sowohl die Behinderung an sich, die Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbstätigkeit des Kindes und den Zeitpunkt des Eintretens der Behinderung (sofern das Kind 25 Jahre oder älter ist) bescheinigen.
Zu beachten ist die Gültigkeitsdauer des jeweiligen Dokuments. Beispielsweise ist ein Schwerbehindertenausweis in der Regel längstens für fünf Jahre gültig und muss dann verlängert werden. Der verlängerte Ausweis muss dann erneut bei der zuständigen Familienkasse eingereicht werden.
Ursächlichkeit der Behinderung
Um Kindergeld für ein Kind mit Behinderung zu erhalten, muss die Behinderung ursächlich dafür sein, dass das Kind nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. In der Regel wird hiervon ausgegangen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
- In dem Schwerbehindertenausweis des Kindes wurde das Merkzeichen „H“ eingetragen, welches für „hilflos“ steht.
- Das Kind ist pflegebedürftig und daher in den Pflegegrad 4 oder 5 (bis Ende 2016: Pflegestufe 3) eingestuft.
- Das Kind arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).
- Der Grad der Behinderung des Kindes beträgt 50 oder mehr und die berufliche oder schulische Ausbildung des Kindes geht aufgrund der Behinderung über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus.
- Das Kind erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Weitere Informationen zum Kindergeld für Kinder mit Behinderung erhalten Sie unter folgendem Link. Agentur für Arbeit